Anlageberater müssen Anleger über Eintrag in die Warnliste informieren. Das gilt nicht nur für das Produkt CIS, sondern für alle auf einer Warnliste (Test/-graumarktinfo-/Verbraucherzentralen) enthalten sind.
Die Warnlisten sind nicht nur im Vorfeld einer Anlagebeteiligung von Interesse, sondern sie können auch nach Zeichnung einer Geldanlage dann eine wichtige Rolle spielen, wenn diese sich als verlustreich erweist und eine fehlerhafte Anlageberatung durch den Vermittler/Anlageberater vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler die Pflicht, ihre Kunden über die angebotene bzw. gewünschte Anlage unaufgefordert aufzuklären. Sie müssen alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Informationen wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig erteilen. Berater und Vermittler haben deshalb Brancheninformationsdienste, die einschlägige Fach- und Tagespresse auszuwerten sowie Warnlisten zur Kenntnis zu nehmen und ihre Kunden entsprechend zu informieren. Der Verstoß gegen Beratungspflichten führt zu Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers…………….und die Anwälte verdienen wieder – wie immer!
Wir gehen allerdings davon aus, dass alle Zeichner des CIS Hebelplandes darüber informiert sind/wurden.