Auch Banken gegenüber haben Anleger nicht selten gute Karten. Der BGH schreibt mit einem ebenfalls im Jahr 2010 ergangenen Urteil (BGH v. 29.06.2010, XI ZR 308/09) den Bankinstituten ins Stammbuch, dass sie ihre Kunden über sog.
Rückvergütungen, die ihnen zufließen, wenn sie bestimmte Kapitalanlagen vermitteln, aufzuklären haben. Das besondere an der Entscheidung: Diese Pflicht kommt den Banken bereits ab spätestens 1990 zu. Nur wenn der Anleger weiß, wie hoch das Eigeninteresse der Bank am Verkauf der Kapitalanlage ist, kann er beurteilen, ob er die Anlage gleichwohl erwerben will. Damit können sich Kunden im Einzelfall auch noch bei länger zurückliegenden Fällen zur Wehr setzen – eine mögliche Verjährung von Ansprüchen muss dabei freilich bedacht werden.