Wir wissen, dass jeder Berater eine Pflicht hat, sich über Produkte, die er anbietet, ausreichend zu informieren, hier auch nach eigenen Quellen zu suchen, nicht nur nach Informationen, die ihm der Initiator eines Produktes zur Verfügung stellt.
In einem neuen Urteil hat der BGH nun gesagt, wie weit diese Prüfungs-, Informations- und Recherchepflicht gehen kann. Die Entscheidung bezieht sich insbesondere auf das Thema „geschlossene Fonds“ (III ZR 14/10). Diese müssen sich demnach über eine Plausibilitätsprüfung hinaus unter anderem über die wesentlichen Projektpartner des Fonds informieren und dafür auch die Wirtschaftspresse auswerten. Ist das Objekt/Projekt im Ausland, dann muss man im Zweifelsfall auch die ausländische Wirtschaftspresse zu Informationszwecken heranziehen, so das Urteil.