Zu den Nachwehen der Finanzkrise gehört auch, dass die Anbieter viele Fonds schließen oder mit anderen fusionieren.

Am Markt gibt es tausende von Investmentfonds unterschiedlicher Investmentgesellschaften. Einige agieren finanziell erfolgreich, andere nicht. Was passiert aber, wenn ein Fonds aus Sicht der Investmentgesellschaft ohne dauerhafte Perspektive ist? Grund ist oft ein zu geringes Fondsvolumen. In einem solchen Fall hat die Investmentgesellschaft zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Sie kann den Fonds ersatzlos schließen, oder ihn mit einem anderen Fonds verschmelzen (fusionieren).

Oft entscheiden sich Investmentgesellschaften für die zweite Variante. Besonders häufig passierte das im vergangenen Jahr. Durch die Finanzkrise hatten viele Fonds heftige Verluste erlitten und dadurch an Volumen eingebüßt. Zusätzlich zogen Anleger Gelder aus den Fonds ab. Sie wurden unprofitabel. In diesem Jahr gehen die Zusammenlegungen von Fonds weiter. So hat die Fondsgesellschaft Commerz Real gerade angekündigt, durch die Fusion zweier Fonds den größten offenen Immobilienfonds in Deutschland zu schaffen. Und der Marktführer DWS plant für April die Zusammenlegung mehrerer Rentenfonds.
Wir erklären, was Sie beachten müssen, wenn Ihr Fonds geschlossen oder mit einem anderen verschmolzen wird – und wie Sie es vermeiden, überhaupt in eine solche Situation zu geraten.

Die endgültige Schließung eines Fonds

Wird ein Fonds endgültig geschlossen, dann handelt es sich rechtlich um eine Kündigung des Sondervermögens durch die Fondsgesellschaft. Diese Kündigung muss die Gesellschaft mindestens sechs Monate im Voraus im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Außerdem muss diese über die Halbjahres- und Jahresberichte des betroffenen Fonds verbreitet werden. Kundenfreundliche Investmentgesellschaften schreiben die Anleger darüber hinaus individuell an, wenn die Schließung feststeht.

Die vorübergehende Schließung von Fonds

Von der endgültigen Schließung eines Fonds ist die vorübergehende Schließung zu unterscheiden. Hierunter versteht man die zeitweise Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft. Das heißt: Für einen begrenzten Zeitraum (in der Regel zwischen drei Monaten und maximal zwei Jahren) ist es Anlegern nicht möglich, ihre Fondsanteile an die Fondsgesellschaft zurückzugeben.

Solche vorübergehenden Schließungen können ohne jegliche Frist erfolgen. Davon betroffen waren in den vergangenen Jahren vor allem die Inhaber von Anteilen an offenen Immobilienfonds, die durch die Finanzkrise ins Trudeln geraten waren und über zu wenig Mittel zur Rückzahlung verfügten, nachdem sich viele Anleger gleichzeitig Ihre Anteile auszahlen lassen wollten.

In einem solchen Fall übernimmt eine vorübergehende Schließung eine gewisse Schutzfunktion. Ohne diesen Schutz wären offene Immobilienfonds unter Umständen zu Notverkäufen von Immobilien unter deren Wert gezwungen. Diese könnten erst Recht zu Kursverlusten bei den Fonds führen.

So funktioniert die Verschmelzung von Fonds

Die Verschmelzung von Fonds heißt juristisch „Übertragung aller Vermögenswerte eines Sondervermögens“ und ist in § 40 des Investmentgesetzes geregelt. Dabei muss die Investmentgesellschaft folgendes beachten:

Die Verwaltung durch die gleiche Kapitalanlagegesellschaft bleibt erhalten,
Anlagegrundsätze und – grenzen der beiden Fonds weichen nicht wesentlich voneinander ab,
Vergütungen, Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge weichen nicht wesentlich voneinander ab,
und am Übertragungsstichtag geschieht die Verschmelzung aufgrund eines Umtauschverhältnisses, welches aus den Nettoinventarwerten beider Fonds ermittelt wird.

Zusätzlich können Investmentgesellschaften Anlegern die Möglichkeit bieten, Anteile mit einem anderen Fonds als dem zu Verschmelzenden zu tauschen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Anleger aber nicht.

Quelle:VBZ NRW