Mit Urteil vom 20.08.2010 hat das Amtsgericht Göppingen einem von Röhlke Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz gegenüber einem „Dipl. EU Bankeninvestment Berater“ im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Grand Slam-Anlage zugesprochen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Berater den Kunden nicht über die Höhe der ihm zustehenden Innenprovisionen beraten hat und auch die steuerliche Absetzbarkeit des Grand Slam-Programmes falsch dargestellt hat. Insbesondere durch die Umschichtung der bestehenden risikoarmen Kapitalanlagen in das riskante Grand Slam-Produkt waren die Aufklärungspflichten des Beraters höher als üblich. Die gleichzeitig verklagte IFF AG dagegen wurde nicht verurteilt, weil eine Stellvertretung durch den Anlageberater nicht nachgewiesen werden konnte.

Geltend gemacht hatte der Anleger den aus dem Abzug der sog. Vorabverwaltungsgebühr des Grand Slam-Modelles nach Kündigung und Rückzahlung der verbleibenden Gelder übrig gebliebenen Schaden. Dieser beruhte letztlich auf einer Falschinformation des Anlegers vor Vertragsschluss über die steuerliche Absetzbarkeit und die sofortige Belastung des Vertrages mit den hohen Verwaltungskosten. Insbesondere die steuerliche Darstellung des Grand Slam Programmes wurde bisher von vielen Gerichten als fehlerhafte Anlageberatung angesehen, da die Vorabverwaltungsgebühr gerade nicht als Werbungskosten abgesetzt werden konnte. Hierauf hatte bereits im November 2007 die Oberfinanzdirektion Münster in einem Rundschreiben hingewiesen. Die Vertriebsmitarbeiter der Grand Slam AG haben diese Mitteilung allerdings nicht an die Anleger weiter geleitet.

Obwohl es eine Fülle von Hinweisen gibt, dass die IFF AG des berüchtigten Hofer Finanzkaufmannes Michael Turgut die übergeordnete Vertriebsorganisation der einzelnen Kapitalanlagenvermittler war, wurde die IFF AG erneut nicht zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Die IFF beruft sich in dem Verfahren meist darauf, dass sie durch die einzelnen Kapitalanlagenvermittler nicht vertreten wurde. Die Visitenkarten, sofern solche mit IFF Logo überreicht wurden, seien ohne ihr Wissen und Wollen übergeben worden. Den Vertriebsvertrag hätten die Vermittler demnach mit der produktgebenden Grand Slam AG selbst oder mit einer weiteren Gesellschaft in Liechtenstein abgeschlossen.

„Leider ist dieses Schwarze-Peter-Spiel vor den Gerichten immer noch sehr erfolgreich, „meint der Berliner Rechtsanwalt Christian Röhlke“. Dem Anleger bleibt vielfach nur, die IFF AG und den Vermittler gemeinsam zu verklagen. Möglicherweise muss dann die Klage allerdings gegen einen der Beiden zwingend abgewiesen werden. „Dieses Risiko muss leider in Kauf genommen werden, damit die Verantwortlichkeit für die Falschberatung letztlich gerichtlich geklärt werden kann“.

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