So kommt es immer noch (aber Gottseidank immer seltener) vor, dass man meint, die Psychologie[1] wäre eine „Hilfswissenschaft“. Es mag auch gewesen sein, dass dies in den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts noch so gesehen wurde. Noch zur Millenniumswende meinte etwa manch einer die Psychopathie-Check-Liste (PCL-R) etwa dürfe „nur“ von Psychiatern verwendet werden, obwohl deren Entwickler (Robert Hare) ein Psychologe ist. Diese und andere Absurditäten waren entweder der Ausdruck einer Unkenntnis des psychologischen Fachgebietes oder einer hypertrophen Anmaßung alleinige Diagnosekompetenz zu besitzen.
Doch die Psychologie und insbesondere die Klinische Psychologie (wie auch die Neuropsychologie) hat sich wesentlich verändert und immens weiter entwickelt. Und damit haben sich ebenso die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie auch die fachlichen Kompetenzen verändert.
So dürfen etwa andere Berufe auf Grund des Tätigkeitsvorbehalts der Klinischen Psychologen keine klinisch-psychologischen Befunde und Gutachten gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 Psychologengesetz 2013 erstatten. Klinische Psychologen handeln bei der Ausübung der Tätigkeiten zudem eigenverantwortlich. Dies bedeutet die fachliche Weisungsfreiheit, welches im PG 2013 (Psychologengesetz) klar beschrieben ist.
Die Befähigung zur Berufsausübung als klinische Psychologin (klinischer Psychologe) und als Gesundheitspsychologin (Gesundheitspsychologe) kann gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, ausschließlich durch das Studium der Psychologie an einer Universität und durch die nachfolgende, im Psychologengesetz geregelte postgraduelle Ausbildung erworben werden.
Als klinischer Psychologe darf sich ausschließlich eine Person bezeichnen und als solche tätig werden, die in die Liste der klinischen Psychologen im Bundesministerium für Gesundheit eingetragen ist.
Die psychodiagnostische Tätigkeit wird insbesondere schon seit vielen Jahrzehnten durch das Psychologengesetz und viele weitere gesetzliche Grundlagen geregelt. Klinisch-psychologische Diagnostik ist seit dem 28.11.1994 eine Leistung, die im Rahmen eines Gesamtvertrags*, der am 01.01.1995 in Kraft getreten ist, auf Krankenschein möglich ist. Damit ist klar, dass insbesondere auch das eigenständige Erstellen von Gutachten und Diagnosen gemäß ICD 10/11 oder DSM; 5 zur Kompetenz der Klinischen Psychologie gehört.
Gerade im Bereich von gerichtlichen Aufgaben und Fragestellung hat die Klinische Psychologie, mit ihren Methoden, verwandte Fächer in vielen Bereichen sogar bei weitem überholt und einer objektiven Prüfung zugänglich gemacht. Allein sei nur an die Riesenfortschritte der Beschwerden Validierung, der dynamischen Fallanalyse, des Profilings etc. erinnert.
Es geht also heute nicht mehr um ein „entweder oder“ der zu beauftragenden Berufsgruppe, etwa der Psychologie oder der Psychiatrie, sondern vielmehr um ein gemeinsames Ganzes bzw. um ein klares „sowohl als auch“.
Assoc. Prof. Priv.-Doz. MMag.DDr. S. Giacomuzzi
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
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[1] Es sind immer VertreterInnen beider Geschlechter angesprochen
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