Ein Thema, wo in den letzten Tagen und Wochen die Wellen hoch schlagen. Mittlerweile gibt es sogar eine erste Untersagungsverfügung der BaFin gegen ein Unternehmen aus der Branche.
Wir haben uns das ganze Urteil einmal angeschaut und sind zum nachfolgenden Ergebnis gekommen.
Zunächst einmal muss ein echter Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer her. Der liegt dann offensichtlich nicht vor, wenn ein zwischengeschalteter Treuhänder/Rechtsanwalt im Auftrag des
Kunden die Kündigung bei der Lebensversicherung vornimmt.
Geht man jedoch her, und lässt den Käufer der LV den Vertrag ohne Einschaltung einer Zwischenperson bei der Gesellschaft direkt kündigen, so liegt offensichltlich kein Einlagegeschäft vor. Alternativ kann man natürlich einen RA mit der Kündigung des Vertrages beauftragen, aber dann im Namen des Käufers.
Unserer Meinung nach hat sich die BaFin hier einen kleinen Anbieter herausgesucht, um einmal eine Rechtsauffassung eines Gerichtes zu bekommen, mit der sich ja dann sicherlich besser umgehen lässt von Seiten der BaFin her. Man kann dies auch als Phase I bezeichnen.
Hat die BaFin das Urteil, wird die BaFin sicherlich hergehen und alle LV-Ankaufsgesellschaften auf Grundlage des Urteils prüfen und dann ggf. schließen und die Abwicklung anordnen.