Abzocke bei Dispozinsen wirft die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Kreditinstituten vor. „Neben den vollkommen überzogenen Fremdabhebegebühren ziehen die Banken den Kunden mit überhöhten Dispozinsen das Geld aus der Tasche“, kritisiert Vorstand Gerd Billen. Obwohl die Banken historisch günstig an ihr Geld kommen, werden die Kunden nach wie vor massiv zur Kasse gebeten, wenn sie ihr Konto überziehen.
Dies belegt eine heute von der Stiftung Warentest veröffentlichte Übersicht der Dispozinsen von rund 1000 Banken und Sparkassen. Dispozinsen von über 14 Prozent sind demnach keine Seltenheit, in Einzelfällen betragen die Zinsen fast 17 Prozent.
Der vzbv fordert eine gesetzliche Begrenzung der Gewinnmarge zwischen den Überziehungs- und den Refinanzierungszinsen. „Der Überziehungszinssatz muss auf eine verträgliche Größe begrenzt werden“, fordert Billen die Bundesminister Schäuble und Brüderle auf. Im Jahr 2000 betrug der Abstand zwischen den Dispozinsen und dem Euribor (zu diesem Zinssatz leihen sich Banken untereinander Geld) rund 7 Prozentpunkte. Billen: „Davon konnten die Banken auch gut leben.“ Mit der gegenwärtigen Praxis verstoßen die Banken gegen eine Vorgabe des Bundesgerichtshofes (Urteil vom April 2009, XI ZR 78/08), wonach Banken Kostenminderungen an ihre Kunden weitergeben müssen. Es hat den Anschein, dass die Banken den Dispozins als Sanierungsprogramm betrachten, um die krisenbedingten Verluste wieder auszugleichen.
Die Stiftung Warentest rechnet vor, dass jeder Prozentpunkt, um den der Zinssatz nicht gesenkt wird, die Verbraucher 416 Millionen Euro im Jahr kostet. Neben der Zinshöhe ist aber auch die Intransparenz für die Verbraucher ein Problem. „Die Kunden müssen anhand objektiver Maßstäbe nachvollziehen können, warum sich der Dispozins wie und wann verändert“, meint Billen. Zwar müssen die Banken seit 11. Juni 2010 infolge der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf den Dispozins Informationspflichten erfüllen: Ist der Zinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, müssen diese genannt werden.
Die bloße Angabe eines Index oder Referenzzinssatzes ist jedoch zu unbestimmt. Hier sind das Bundesjustizministerium und der Gesetzgeber gefordert. In Verträgen mit Verbrauchern sollten Preisanpassungsklauseln folgende Kriterien enthalten:
Nachvollziehbare und objektive Anpassungsparameter,
die Anpassungsmarge und
die Anpassungsintervalle.
Quelle.VBZ Bundesverband