Beim partiarischen Darlehen erschöpft sich also die Mitwirkung des Darlehensgebers in der Kapitalhingabe. Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind die Vertragspartner für den gesellschaftsrechtlichen Zweck gemeinsam verantwortlich. Bei einem partiarischen Darlehen fehlt die Verlustbeteiligung, während eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung i. d. R. auch am Verlust besteht.
Sowohl bei festverzinslichen als auch bei Darlehen gegen Gewinnbeteiligung (partiarische Darlehen) ist die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen (Gewinnanteile) sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen.