Gerade für Freiberufler und Unternehmer ist eine sichere Rente im Alter wichtig, vorallem eine Rente mit Pfändungsschutz. Mit dem neuen BGH Urteil im Rücken geht das jetzt ein ganzes Stück weit einfacher.
Für Arbeitslohn und Renten gibt es besonderen Pfändungsschutz. Vom Gehalt bekommen Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten mindestens 989,99 Euro, bevor Gläubiger sich per Zwangsvollstreckung durch Pfändung bedienen dürfen. Bei Unterhaltspflicht für eine Person erhöht er sich auf 1 359,99 Euro und bei zwei Unterhaltsberechtigten auf 1 569,99 Euro. Das gilt eigentlich auch für private Berufsunfähigkeits- und Altersrenten. Allerdings sind die Auflagen streng: Die Rente muss lebenslang fließen, muss unverfügbar sein und frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit beginnen. Außerdem darf es kein bei vielen Privatrentenverträgen übliches Kapitalwahlrecht geben.

Bisher war es so das Verträge, das es Verträge die vor Berufsunfähigkeit schützen und den Anforderungen für Pfändungsschutz genügen gar nicht gab aufd em Markt. Jetzt hat der BGH aber entschieden, das der Pfändungsschutz auch dann bestehen kann, wenn Berufsunfähigkeits- und Altersrente nach dem Versicherungsvertrag zwei separate Leistungen sind. Wichtig ist allerdings, das beide Renten insgesamt lebenslang fließen, sie unverfügbar sind und nicht vor 60. Geburtstag oder Eintritt der Berufsunfähigkeit einsetzen. Ebenfalls muss nachgewiesen werden das die Renten geeignet sind wesentliche Teile des Lebensunterhalts zu sichern.Ist dies so, dann gilt der Pfändungsschutz sowohl für Berufsunfähigkeits- als auch für Altersrente.

Für Unternehmer und Selbstständige heißt es jetzt ihre Verträge zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und zwar darauf, ob ihre Versicherungsverträge den Anforderungen für den Pfändungsschutz genügen. Für Menschen, die jetzt oder später gesetzliche Rente bekommen, gibts spezielle Regeln zum Schutz vor vollständiger Pfändung des Einkommens.

Aktenzeichen: IX ZR 192/09 BGH Urteil