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Landgericht Bonn bestätigt Nettopolice mit separater Vergütungsvereinbarung

Das Landgericht Bonn hat am 25.02.2014 unter Aktenzeichen 8 S 249/13 die Rechtmässigkeit der Nettopolice mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung für zulässig erachtet. Es bestätigt in seiner Entscheidung, dass Nettopolicen mit separater Kostenausgleichsvereinbarung eben nicht gemäss § 134 BGB i.V.m. § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unwirksam sind. Gemäss der Urteilsbegründung findet die Vorschrift des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG[Weiterlesen…]

8. März 2014 Allgemein