Nachfolgen einige Tipps der BaFin worauf Sie bei Wertpapiergeschäften achten sollten.

Sie möchten Ihr Geld in Wertpapieren anlegen? Dannmüssen Sie ein spezielles Depotkonto eröffnen, zumBeispiel bei Ihrer Bank. Wenn Sie allein an Investmentfonds
interessiert sind, dann haben Sie oftmals noch eine weitere Möglichkeit: In vielen Fällen können Sie dann auch direkt bei der jeweiligen Investmentgesellschaft ein Depot eröffnen. Und einzelne Investmentgesellschaften bieten darüber hinaus die Möglichkeit an,bei ihnen auch Investmentfonds anderer Gesellschaften zu kaufen.
Wollen Sie Ihr Geld in Bundesschatzbriefen oder anderen Wertpapieren des Bundes anlegen, dann können Sie auch ein kostenloses Depot bei der Bundesfi nanzagentur
eröffnen.
Auswahl:
Sie vertrauen nicht allein auf die Empfehlungen Ihres Beraters und wählen Ihre Wertpapiere selbst aus? Dannist es wichtig, dass Sie vor Eröffnung eines Depots klären,
welche Wertpapiere Sie an welchen Märkten kaufen können. Fragen Sie Ihr Institut beispielsweise, ob Sie Investmentfonds auch über die Börse kaufen können
und welche Gebühren dafür anfallen.

Kosten:
Beachten Sie: Niemand ist verpflichtet, Wertpapiergeschäfte unentgeltlich für Sie zu tätigen. Das gilt auch für die Verwahrung Ihrer Wertpapiere. Lesen Sie deshalb
das Preisverzeichnis sehr gründlich und vergleichen Sie verschiedene Angebote. Dabei helfen Ihnen beispielsweise Verbraucherzeitschriften, die regelmäßig Preisvergleiche veröffentlichen.

Depotübertrag:
Sie sind mit Ihrer Bank nicht mehr zufrieden? Dann können Sie Ihre Wertpapiere auf eine andere Bank übertragen lassen. Beachten Sie dabei, dass ein solcher Depotübertrag etwas länger dauert als eine Geldüberweisung. Fragen Sie aber nach, wenn nach zwei bis drei Wochen noch nicht alle Wertpapiere übertragen wurden.

Depotabsicherung:
Sie fragen sich, welche Rechte Sie haben, wenn Ihre Depotbank insolvent würde? Die für Sie von Ihrem Kreditinstitut in einem Depot verwahrten Wertpapiere verbleiben grundsätzlich in Ihrem Eigentum. Sie werden von der Depotbank lediglich treuhänderisch verwaltet. Sollte das Institut geschlossen werden, haben Sie daher grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der verwahrten Wertpapiere; bei Insolvenz der Depotbank
steht Ihnen ein so genanntes Aussonderungsrecht nach der Insolvenzordnung zu. Diese Ansprüche müssen Sie schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Ähnliches gilt, wenn Sie Ihr Vermögen in Investmentfonds angelegt haben und die Investmentanteile im
Rahmen eines Investmentsparvertrags im Fondsdepot bei der Kapitalanlagegesellschaft verwahren lassen. Sollte die Kapitalanlagegesellschaft insolvent werden, fallen die für Sie in Ihrem Fondsdepot verwahrten Investmentanteile nicht in die Insolvenzmasse der Gesellschaft, sondern müssen an Sie herausgegeben werden. Auch hier gilt: Sie müssen Ihre Ansprüche schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden.

Welche Informationspfl
Pflichten die ausführenden Institute beachten müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Die Informationspfl ichten im Wertpapiergeschäft sind nicht einheitlich geregelt. Deshalb ist es für Sie sehr wichtig zu wissen, mit wem Sie es zu tun haben. Handelt es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen – hierzu zählen Banken, Sparkassen und so genannte Finanzdienstleistungsinstitute – dann gilt Folgendes:
Ihr Gegenüber muss Ihnen vielfältige Informationen zur Verfügung stellen, die es Ihnen ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Dazu gehören
beispielsweise Angaben über die Funktionsweise und die Risiken der verschiedenen Arten von Wertpapieren sowie Informationen über etwaige Vertriebsprovisionen und andere geldwerte Vorteile, die Ihr Gegenüber von dritter Seite erhält. Diese Informationspfl ichten hängen nicht zuletzt von Ihren Kenntnissen und Erfahrungen ab. Sprechen Sie es deshalb offen an, wenn Sie noch unerfahren sind oder etwas nicht ganz verstehen. Fassen Sie bei den Vertriebsprovisionen nach und verdeutlichen Sie sich, welches Umsatzinteresse Ihr Gegenüber an den Geschäften mit Ihnen hat. Die BaFin hat ein
wachsames Auge darauf, dass die Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihren Pflichten nachkommen. Listen der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen, die von der BaFin lizenziert sind, finden Sie auf der Website (www.bafi n.de) unter „Verbraucher > Recherche Unternehmen“.
Beratung:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen Ihnen nur solche Wertpapiere empfehlen, die Ihren Anlagezielen entsprechen und deren Risiken Sie verstehen und tragen können. Häufig wird Ihr Berater dazu mit Ihneneinen Fragebogen durchgehen. Nehmen Sie sich dafür Zeit und achten Sie darauf, dass alle Ihre Wünsche in diesem Fragebogen festgehalten werden. Seien Sie ehrlich. Beschönigen Sie nichts – weder Ihre fi nanziellen
Verhältnisse noch Ihre Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft. Achten Sie vor allem auch darauf, dass Sie und Ihr Berater hinsichtlich Ihrer Risikobereitschaft
die gleiche Sprache sprechen. Machen Sie deutlich, was für Sie „sicher“, „ausgewogen“ etc. bedeutet, und drängen Sie darauf, dass das auch so in dem Fragebogen festgehalten wird. Lassen Sie sich abschließend eine Kopie des Beratungsbogens geben und überdenken Sie – am besten über Nacht – die Ihnen empfohlene Anlage.
Kapitalanlagegesellschaften:
Fondsanteile werden hauptsächlich über Banken vertrieben, aber zunehmend auch durch bankenunabhängige Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Deren Informationspfl
ichten sind oben beschrieben. Aber auch Kapitalanlagegesellschaften müssen Ihnen gegenüber zahlreiche Informationspfl ichten beachten. So müssen sie Ihnen vor Vertragsschluss für jeden verwalteten Fonds einen aktuellen vereinfachten Verkaufsprospekt kostenlos und unaufgefordert anbieten. Fragen Sie zudem nach dem ausführlichen Verkaufsprospekt und nach den letzten veröffentlichten Jahres- und
Halbjahresberichten, die Ihnen ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Meist finden Sie diese auch auf der Website der jeweiligen Gesellschaft.
Sowohl der vereinfachte als auch der ausführliche Verkaufsprospekt müssen alle Angaben enthalten, die nötig sind, um sich über die angebotene Anlage und die
damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil machen zu können. Im Verkaufsprospekt finden Sie daher beispielsweise Angaben zur verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft, zur Depotbank, zu den Anlagezielen und Anlagestrategien, zum Ausgabe- und Rücknahmepreis einschließlich etwaiger sonstiger Kosten und Gebühren und zum Erwerb und zur Veräußerung der Investmentanteile. Vergleichen Sie die verschiedenen Angebote, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Der ausführliche Verkaufsprospekt enthält meist auch die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Gesellschaft bzw. einen Hinweis darauf, wo Sie diese kostenlos bekommen können. Die Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu
den Anlegern, etwa nach welchen Grundsätzen die Auswahl der Vermögensgegenstände des jeweiligen Sondervermögens erfolgt, unter welchen Voraussetzungen
Sie die Rücknahme oder den Umtausch Ihrer Anteile verlangen können, ob Erträge ausgeschüttet oder wieder angelegt werden, ob Anteile mit unterschiedlichen
Rechten ausgegeben werden oder ob Investmentfonds zusammengelegt werden dürfen.
Bitte beachten Sie: Der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt unterliegen – anders als die Vertragsbedingungen – keiner Genehmigungspflicht durch die BaFin, sondern müssen lediglich – nach erstmaliger Verwendung – bei ihr eingereicht werden.
Bei Vertragsschluss muss die Kapitalanlagegesellschaft Ihnen außerdem eine Durchschrift des Antrags aushändigen oder eine Kaufabrechnung zusenden. Diese enthält Hinweise zur Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags sowie eine Belehrung darüber, unter welchen Voraussetzungen Sie ein Widerspruchsrecht geltend machen können. Bei Dach-Hedgefonds müssen Sie vor Vertragsschluss außerdem ausdrücklich
auf die besonderen Risiken der Anlage hingewiesen werden.
Fondsvermittler:
Bitte beachten Sie: Vermittler, die ausschließlich zum öffentlichen Vertrieb berechtigte beaufsichtigte Fondsprodukte vermitteln und keine Zahlungen entgegen nehmen dürfen, unterliegen nicht der Aufsicht durch die BaFin. Sie bedürfen lediglich einer Genehmigung des jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsamts. Als Erwerber von Fondsanteilen müssen Sie daher selbst darauf achten, dass Sie alle notwendigen Informationen für eine fundierte Anlageentscheidung erhalten und dass das Produkt Ihren Anlagezielen entspricht.
Ordererteilung und Preisstellung
Ausführungsgrundsätze und Weisungen: Banken und Finanzdienstleistungsinstitute müssen bei der Ausführung Ihrer Aufträge alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um für Sie im Regelfall das bestmögliche Ergebnis zu erzielen (best execution). Ein gesetzlicher Börsenvorrang besteht nicht mehr. Vielmehr muss Ihre Bank auch alternative Handelsplätze oder die Ausführung Ihrer Order gegen den Eigenbestand in
Betracht ziehen. Kriterien für die bestmögliche Ausführung sind hierbei insbesondere Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung und -abwicklung.
An welchen Handelsplätzen und nach welchen Kriterien die Bank Ihre Wertpapieraufträge grundsätzlich ausführt, können Sie den Ausführungsgrundsätzen der Bank entnehmen. Je nach Handelsplatz haben Sie die Möglichkeit, Ihren Wertpapierauftrag mit besonderen
Weisungen zu versehen. So können Sie beispielsweise einen maximalen Kaufpreis vorgeben oder bestimmen, dass Ihre Wertpapiere nur ab einem bestimmten Mindestpreis verkauft werden. Darüber hinaus können Sie sich gegebenenfalls gegen Kursrückgänge absichern, indem Sie eine Stop-Loss-Marke festlegen. Sprechen Sie Ihren Berater an, wenn Sie mit diesen Orderzusätzen noch nicht vertraut sind. Insbesondere Direktbanken
werden von Ihnen erwarten, dass Sie selbst bestimmen, an welchem Handelsplatz Ihr Wertpapierauftrag ausgeführt wird. Sie erhalten dann aber Informationen zu den in Frage kommenden Handelsplätzen, die Ihnen diese Entscheidung erleichtern.
Teilausführungen:
Je nach Handelsplatz und Größe Ihres Wertpapierauftrags kann es passieren, dass Ihr Auftrag nicht in einem Zug ausgeführt wird. Hierauf hat Ihre Bank keinen Einfluss. Prüfen Sie deshalb vor Auftragserteilung, ob Ihre Bank in solchen Fällen das (Mindest-)Entgelt für die Orderausführung für jede einzelne Teilausführung oder nur einmal berechnet.
Preisstellung bei Zertifikaten und Optionsscheinen:
Beachten Sie, dass in der Regel die Preise für Optionsscheine und Zertifi kate durch den Emittenten selbst bestimmt werden. Eine gesetzliche Vorgabe, Preise nach einem bestimmten fi nanzmathematischen Modell zu stellen, gibt es dabei nicht. Je nach Handelsplatz können aber unter bestimmten Voraussetzungen solche Geschäfte nachträglich aufgehoben werden, die zu einem nicht marktgerechten Preis geschlossen wurden. Die Einzelheiten hierzu können Sie den so genannten Mistrade-Regeln des jeweiligen Handelsplatzes entnehmen. An den Börsen wird die ordnungsgemäße Preisbildung durch die Handelsüberwachungsstellen überwacht, an die Sie sich bei dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten wenden können.
Annahmeschlusszeiten bei Investmentfonds:
Wenn Sie Ihre Fondsanteile nicht über die Börse erwerben, dann sind die Annahmeschlusszeiten, die so genannten Cut-off-Zeiten, für Sie wichtig. Diese geben
an, bis wann Sie Ihren Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilen müssen, damit Ihr Auftrag noch zum nächsten Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis ausgeführt wird. Die von den Kapitalanlagegesellschaften festgelegten Cutoff-Zeiten finden Sie im ausführlichen Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Welche Informationspflichten Unternehmen
an der Börse beachten müssen Öffentliches Angebot von Wertpapieren oder
Vermögensanlagen:
Für öffentlich angebotene Wertpapiere (z.B. Aktien, Anleihen, Zertifi kate) und Vermögensanlagen (z.B.Kommanditbeteiligung, Genussrechte) müssen Unternehmen
einen Prospekt veröffentlichen, der nähere Informationen zur Geldanlage, dem zugrunde liegenden Geschäftsmodell sowie den damit verbundenen Risiken enthält. Die BaFin gestattet die Veröffentlichung des Prospekts und erlaubt damit das öffentliche – außerbörsliche – Angebot, wenn der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Bei Wertpapierprospekten wird zusätzlich sichergestellt, dass der Prospekt keine Widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überprüft jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Produkt: Seien Sie sich dessen bewusst!

Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung täuschen können, ist den Anbietern ausdrücklich verboten.
Börsennotierte Unternehmen:
Unternehmen, die im regulierten Markt – das ist der frühere amtliche und geregelte Markt – notiert sind,müssen zahlreiche kapitalmarktrechtliche Offenlegungspfl
ichten erfüllen. Für Unternehmen, die in den Freiverkehr einbezogen sind, gelten diese Veröffentlichungspfl ichten allerdings nicht. Zu den Pflichten börsennotierter Unternehmen gehört es etwa, aktuelle Informationen, die den Börsenpreis eines Unternehmens beeinfl ussen können und noch nicht in der Öffentlichkeit bekannt sind (Insiderinformationen),unverzüglich als Ad-hoc-Meldung bekannt zu geben. Handeln Personen aus dem Führungskreis mit Aktien ihres Unternehmens (Directors’ Dealings), müssen diese Geschäfte ebenfalls veröffentlicht werden.Aktionäre haben die Pflicht anzuzeigen, wenn sie bedeutende Stimmrechtsanteile an einem börsennotierten
Unternehmen halten. Die Meldeschwellen liegen bei 3,5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 %. Zur Pflicht der Unternehmen gehört es dann, die Stimmrechtsmitteilung zu veröffentlichen. Den Jahresfinanzbericht stellen börsennotierte Unternehmen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Öffentlichkeit zur Verfügung. Ihren
Halbjahresfi nanzbericht veröffentlichen Unternehmen unverzüglich nach den ersten sechs Monaten ihres Geschäftsjahres, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraumes. Die Zwischenmitteilung muss jeweils zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Im jährlichen Dokument fasst das Unternehmen alle von ihm
veröffentlichten Informationen, namentlich die Finanzberichte und die Ad-hoc-Mitteilungen, zusammen und veröffentlicht diese erneut. Damit Sie Ihre Rechte aus Wertpapieren wahrnehmen können, müssen börsennotierte Unternehmen Ihnen
alle hierfür notwendigen Einrichtungen und Informationen öffentlich zur Verfügung stellen. So bestimmt das Unternehmen für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere ein Finanzinstitut im Inland als Zahlstelle, bei der Sie – gegen Vorlage der Kupons – alle Rechte aus den Papieren kostenfrei geltend machen können, etwa bei Gewinnausschüttungen, Zinszahlungen, Wandlungen oder dem Bezug neuer Aktien. Hat das Unternehmen Aktien ausgegeben, so übermittelt es dem stimmberechtigten Aktionär zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung oder nach deren Anberaumung
auf Verlangen ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Versammlung. Gleiches gilt im Falle zugelassener Schuldtitel, etwa Genussscheine oder
Inhaberschuldverschreibungen, bei der Einladung zur Gläubigerversammlung.
Die Einberufung der Hauptversammlung sowie die Mitteilung über die Ausschüttung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien oder die Vereinbarung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten müssen zudem rechtzeitig im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Auch müssen die Unternehmen mitteilen, wenn sie Änderungen der Rechtsgrundlage beabsichtigen. Wird etwa der Hauptversammlung
eine abgeänderte Satzung vorgelegt, ist dieses meldepfl ichtig. Gemeldet werden schließlich muss, wenn sich mit zugelassenen Wertpapieren verbundene Rechte ändern, Anleihen aufgenommen werden und bedeutende Informationen in Drittstaaten
veröffentlicht wurden.

Veröffentlichung:
Ad-hoc-Mitteilungen, Directors‘ Dealings, Stimmrechtsmitteilungen, Finanzberichte und die notwendigen Informationen für die Wahrnehmung Ihrer Rechte aus den Wertpapieren können Sie kostenfrei im Unternehmensregister – dem zentralen Speichermedium – unter
www.unternehmensregister.de abrufen. Umfangreiche Recherchemöglichkeiten bieten zudem viele Informationsverbreitungssysteme an. Prospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen erhalten Sie kostenfrei beim Unternehmen bzw. Anbieter,
der Zahlstelle oder im Internet. Denken Sie daran, den Prospekt bei Erwerb des Produkts zu Ihren Unterlagen zu nehmen, da er das zentrale Haftungsdokument ist. Directors’ Dealings, Stimmrechtsmitteilungen und Informationen zu gestatteten Prospekten fi nden Sie auch auf der Website der BaFin (www.bafi n.de) unter der Rubrik „Datenbanken & Listen > Weitere Datenbanken“.

Worauf Sie bei Wertpapiergeschäften achten sollten
Vorsicht beim Kauf unbekannter Aktien:Informieren Sie sich über die Unternehmen, bevor Sie deren Aktien kaufen! Wenn Sie über eine Aktie (oder ein anderes Finanzinstrument) keine aussagekräftigen Informationen fi nden, ist äußerste Vorsicht geboten. In den letzen Jahren wurde eine Vielzahl von Unternehmen ohne feststellbare Geschäftstätigkeit einzig zu dem Zweck gegründet, Anlegern das Geld aus der Tasche
zu ziehen. Nicht selten haben diese Unternehmen eine deutsche Website, sitzen aber in den USA, Kanada oder der Schweiz. Nach einiger Zeit werden die Aktien mittels
Börsenbriefen, Spam-E-Mails oder durch hartnäckige Telefonverkäufer angepriesen und zum Kauf empfohlen.Wenn Umsatz und Kurs aufgrund der künstlich erzeugten Nachfrage steigen, verkaufen die Verfasser der Börsenbriefe und E-Mails ihre Aktienpakete. Den
Schaden tragen die Anleger. Der Freiverkehr erfordert informierte und engagierte Anleger: Die Handelssegmente an der Börse werden unterschiedlich stark reguliert. Im Freiverkehr gelten deutlich geringere Anforderungen als im regulierten Markt.
So gibt es meistens keinen Verkaufsprospekt – und damit nur wenige oder gar keine Informationen für den Anleger. Auch bestehen keine börsenspezifischen Veröffentlichungspflichten, wie z.B. die Pfl icht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen, Directors’ Dealings oder Stimmrechtsmitteilungen. Unternehmensabschlüsse
unterliegen keiner zusätzlichen externen Bilanzkontrolle durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung oder die BaFin. Illiquide Wertpapiere haben besondere Risiken:
Der Börsenpreis illiquider, d.h. wenig gehandelter Aktien, die oft ausschließlich im Freiverkehr notiert sind, kann sich schnell und stark verändern. Wenn es sich bei den Wertpapieren zudem um Penny-Stocks (Notierung im Cent-Bereich) handelt, ist die Möglichkeit großer Kursveränderungen nochmals deutlich höher. Nicht selten kommt es bei solchen Aktien zum Beispiel aufgrund einer Empfehlung in einem Börsenbrief zu
einem gleichzeitigen Kauf durch viele Anleger (Herdeneffekt),durch den der Preis der Aktie schnell in die Höhe schießt, nur um wenige Tage später wieder in sich zusammenzufallen. Die Aktien wieder zu verkaufen ist dann schwierig, egal zu welchem Preis. Schon viele Anleger haben auf diese Weise ihr Geld verloren. Börsenbriefe: Vorsicht vor „heißer Luft“! Börsenbriefe geben die Meinung ihrer Verfasser wider.
Wie der Verfasser zu seiner Einschätzung gekommen ist, sollte mit nachvollziehbaren Fakten belegt sein.Fehlt es an solchen Fakten und gibt der Verfasser lediglich eine nicht weiter begründete, dafür aber außerordentlich positive Meinung kund, sollten bei Ihnen die Alarmglocken schrillen.Derjenige, der Empfehlungen ausspricht, muss seine
Interessenkonfl ikte offen legen. Börsenbriefe haben daher meist einen Hinweis darauf. Auch wenn dieser Hinweis klein geschrieben und langweilig zu lesen ist:
Nehmen Sie ihn Ernst. Denn wenn der Autor selbst inder Aktie handelt oder die Empfehlung gar von Dritten bezahlt wurde, können Sie nicht ohne weiteres eine
unabhängige Empfehlung erwarten. Das Fehlen eines solchen Hinweises kann im schlimmsten Fall eine strafbare Marktmanipulation darstellen. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn der vermeintlich gute Rat kostenlos ist – oder gar unaufgefordert
zugesandt wird. Solch selbstloses Verhalten gibt es an der Börse nur selten. Meist verfolgen die Absender handfeste eigene fi nanzielle Interessen. Aktien-Spams: E-Mails sofort löschen! Ein großer Teil der weltweit unaufgefordert versandten E-Mails (Spams) wirbt für Aktien. Es ist völlig egal, was in diesen E-Mails steht, ihr einziger Zweck ist es, Sie zum Kauf zu verleiten, damit die Absender von steigenden Börsenpreisen profi tieren können. Da gibt es nur eins: Lesen Sie die E-Mails erst gar nicht, löschen Sie sie sofort. Wer den Empfehlungen folgt, hat schon verloren. Überprüfen Sie zudem, ob Sie Ihren Computer ausreichend vor solchen E-Mails geschützt haben.
So schützen Sie sich vor Abzockern Kaufen Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben! Diese einfache Grundregel gilt für Privatanleger genauso wie für Profi s. Die folgenden Tipps sollen Ihnen helfen,nicht auf Abzocker hereinzufallen. Mit ihnen schützen
Sie sich auch vor Manipulationen und Betrug. Seien Sie vorsichtig, wenn …
• Ihnen Wertpapiere oder Derivate in marktschreierischerWeise zum Kauf empfohlen werden, ganz gleich von wem; und: Nur weil der Börsenpreis einer Aktie niedrig ist, muss sie noch lange nicht diesen Preis wert sein;
• man Ihnen Wertpapiere zum Kauf empfiehlt, ohne dass diese Empfehlung mit nachvollziehbaren Fakten begründet wird;
• die Gewinne, die man Ihnen in Aussicht stellt, extrem hoch sind. Es gibt an der Börse nichts um21 sonst: Hohe Gewinne gibt es nur bei hohen Risiken, im schlimmsten Fall droht der Totalverlust!
• Sie unaufgefordert angerufen werden und Ihnen der Anrufer Wertpapiere zum Kauf aufdrängt oder Sie Faxe oder E-Mails von Unbekannten mit vermeintlichen Schnäppchen erhalten. Werden Sie vor dem Kauf selbst aktiv, indem Sie …
• prüfen, ob die Quelle, von der eine Empfehlung zum Kauf von Wertpapieren stammt, seriös ist;
• prüfen, was andere, bekanntermaßen seriöse Quellen über das Wertpapier berichten;
• prüfen, ob die in einer Empfehlung enthaltenen Zahlen und Aussagen plausibel sind oder nicht schlicht und einfach „heiße Luft“;
• auf die Interessenkonfl ikte im „Kleingedruckten“ der Empfehlung achten;
• sich über das empfohlene Unternehmen und seine Geschäftspolitik informieren. Wenn Sie nichts Vernünftiges finden, lassen Sie die Finger davon.

Was die BaFin für Sie tun kann
Die BaFin beaufsichtigt Banken, Finanzdienstleister, Versicherer und Pensionsfonds sowie Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds. Darüber hinaus überwacht sie den Wertpapierhandel. Ziel der Allfi nanzaufsicht ist es, die Funktionsfähigkeit, Stabilität und
Integrität des deutschen Finanzmarktes zu sichern. Wenn Sie sich im Zusammenhang mit dem Kauf von Wertpapieren oder Vermögensanlagen schlecht beraten fühlen und dadurch Geld verloren haben oder Ihnen ein Angebot suspekt vorkommt, schreiben Sie uns bitte. Bei begründeten Beschwerden wenden wir uns an das betroffene Institut oder den Anbieter und haken nach. Ihre Hinweise helfen uns, Verstöße gegen aufsichtliche
Bestimmungen zu entdecken und dagegen vorzugehen. Die BaFin überwacht zudem Wertpapiergeschäfte, um verbotene Insidergeschäfte oder Marktmanipulation aufzudecken. Insiderhandel liegt vor, wenn Personen, die Kenntnisse von Insiderinformationen haben, aufgrund dieses Wissens Papiere des betroffenen Unternehmens kaufen oder verkaufen, um sich so einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu verschaffen. Marktmanipulation liegt vor, wenn jemand beispielsweise absichtlich falsche Angaben über bewertungserhebliche Umstände macht oder veröffentlichungspfl ichtige Angaben verschweigt, und die falschen bzw. unterlassenen Angaben dazu geeignet sind, den Börsen- oder Marktpreis bestimmter Wertpapiere zu beeinfl ussen. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass jemand gegen das Verbot des Insiderhandels oder der Marktmanipulation verstoßen hat, wenden Sie sich bitte ebenfalls an uns.
Viele Anleger haben Geld verloren, nachdem ein Geschäft über einen unaufgeforderten Anruf angebahnt wurde. Gehen Sie nicht auf ein solches Angebot ein und schreiben Sie uns, wenn sie unaufgefordert angerufen werden. Weitere Informationen zu Beschwerdemöglichkeiten bei der BaFin fi nden Sie auf unserer Website (www.bafi n.de)