Auch Deutschlands Bevölkerung wird – wie die vieler anderer Staaten – in den kommenden Jahrzehnten älter. Damit erhöht sich der Bevölkerungsanteil im Seniorenalter im Verhältnis zur Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter in den nächsten Jahren.

Als Folge dieser Entwicklung wird sich in Zukunft ein zunehmendes Missverhältnis zwischen den Ausgaben und Einnahmen in den Systemen der sozialen Sicherung ergeben. Die Bundesregierung hat deshalb frühzeitig Reformen auf den Weg gebracht, um die sozialen Sicherungssysteme auf eine zukunftsfähige, solide finanzielle Basis zu stellen und für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Generationen zu sorgen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die staatliche Förderung der betrieblichen und der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge, die das mit der gesetzlichen Rente gelegte Fundament der Alterssicherung verstärken.

Durch die attraktive Förderung der individuellen Altersvorsorge soll ein Versorgungsniveau sichergestellt werden, das den Bürgerinnen und Bürgern auch künftig einen angemessenen Lebensstandard im Alter ermöglicht. Mit der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) unterstützt der Staat Bürgerinnen und Bürger darin, für ihr Alter zusätzlich vorzusorgen. Fast zwölf Millionen Menschen haben sich seit Einführung für die Riester-Rente als Form der zusätzlichen Altersvorsorge entschieden.

Die Verbesserungen im Überblick
Mit dem Eigenheimrentengesetz wird der Kreis der potentiell Förderberechtigten erweitert. Personen, die durch vollständige Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit daran gehindert sind, Anwartschaften auf Altersvorsorge aufzubauen, sind nun auch unmittelbar förderberechtigt.

Für junge Riester-Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird mit dem Eigenheimrentengesetz ein Anreiz geschaffen, früh mit dem Altersvorsorgesparen zu beginnen. Sie erhalten einmalig eine um bis zu 200 € erhöhte Zulage. Durch den frühzeitigen Abschluss eines Riester-Vertrages können sie besonders stark vom Zinseszinseffekt profitieren.

Und die Förderung wird mit dem Eigenheimrentengesetz durch die verbesserte Einbeziehung selbstgenutzten Wohneigentums und selbstgenutzter Genossenschaftswohnungen in die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge noch attraktiver.

Diese ist so ausgestaltet, dass die bisherige Systematik der Riester-Rente erhalten bleibt und die bestehenden Verfahrensstrukturen genutzt werden können. Gleichzeitig ist ein Höchstmaß an Flexibilität für den Begünstigten vorgesehen.

Überdies wird die Gewährung der Wohnungsbauprämie durch das Eigenheimrentengesetz zielgerichtet ausgestaltet. Eine Wohnungsbauprämie erhält grundsätzlich nur noch, wer diese auch für wohnungswirtschaftliche Zwecke nutzt.

Wie funktioniert die Riester-Förderung?
Private Altersvorsorgeverträge werden vom Staat gefördert, wenn diese vom Gesetzgeber vorgegebene Mindeststandards im Hinblick auf eine Absicherung im Alter und auf den Verbraucherschutz einhalten. Die Einhaltung dieser Mindeststandards wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft. Will eine Institution ein staatlich gefördertes Altersvorsorgeprodukt anbieten, erstellt sie ein Vertragsmuster und leitet es der BaFin zur Prüfung zu. Bei Einhaltung der Mindeststandards wird die Bundesanstalt das Vertragsmuster zertifizieren. Nur bei zertifizierten Produkten kann sich der Anleger sicher sein, dass er seine gezahlten Beiträge bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen als Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen kann. Denn: Nur für zertifizierte Riester-Produkte wird eine staatliche Förderung gewährt.

Eine Förderung erhalten unbeschränkt Steuerpflichtige, die von der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung oder des Versorgungsniveaus durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffen sind und weitere Anwartschaften in diesem Alterssicherungssystem aufbauen. Das sind insbesondere

Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte und
Beamte und diesen gleichgestellte Personen.
Aber auch die Ehegatten dieser unmittelbar Förderberechtigten werden vom Staat gefördert, wenn sie

unbeschränkt steuerpflichtig sind,
nicht dauernd getrennt von ihrem Ehegatten leben und
einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben.
Die Förderberechtigten erhalten für ihre auf den zertifizierten Altersvorsorgevertrag gezahlten Beiträge eine Altersvorsorgezulage. Diese wird direkt auf ihren Altersvorsorgevertrag überwiesen. Ein unmittelbar Zulageberechtigter kann bei seiner Einkommensteuererklärung außerdem einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen. Dann prüft das Finanzamt, ob der Zulagenanspruch ausreicht, um die Beitragszahlungen steuerfrei zu stellen. Die Zulage ist somit eine Vorauszahlung auf den sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebenden Steuervorteil. Reicht die Zulage nicht aus, erhält der Förderberechtigte eine zusätzliche Steuerermäßigung. Die Förderung ist begrenzt auf einen Betrag von maximal 2 100 € pro Jahr (ab 2008), der sich aus den Eigenbeiträgen und den Zulagen zusammensetzt.

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. Die Grundzulage erhalten alle Förderberechtigten. Sie beträgt ab dem Jahr 2008 154 € jährlich. Die Kinderzulage erhalten grundsätzlich die Förderberechtigten, die Kindergeld für ein Kind ausgezahlt bekommen. Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben und die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhält die Kinderzulage jedoch unabhängig von der tatsächlichen Kindergeldauszahlung grundsätzlich die Mutter. Die Eltern können in diesen Fällen aber beantragen, dass der Vater die Kinderzulage erhalten soll. Die Kinderzulage beträgt ab dem Jahr 2008 185 € pro Jahr für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde. Für später geborene Kinder gibt es sogar 300 € pro Jahr.

Mit der Altersvorsorgezulage wird die private Altersvorsorge gefördert. Die Zulage wird daher nur in voller Höhe ausgezahlt, wenn die Förderberechtigten sich an ihrer zusätzlichen Altersvorsorge beteiligen und einen sogenannten Mindesteigenbeitrag auf ihren Altersvorsorgevertrag leisten. Ausnahme: Für mittelbar förderberechtigte Ehegatten muss allein der unmittelbar Förderberechtigte den Mindesteigenbeitrag leisten. Der Mindesteigenbeitrag beträgt ab dem Jahr 2008 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der bezogenen Besoldung oder Amtsbezüge des Vorjahres abzüglich der zustehenden Zulage. Bei Land- und Forstwirten gilt das Vorvorjahr als Maßstab. Mindestens müssen aber 60 € im Jahr gezahlt werden, damit der Anspruch auf eine ungekürzte Zulage besteht.

Einbeziehung von Erwerbsunfähigen
Unmittelbar förderberechtigt sind ab dem Jahr 2008 durch das Eigenheimrentengesetz nun auch diejenigen, die

eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten oder noch nicht 67 Jahre alt sind und eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten und vor dem Leistungsbezug zum förderberechtigten Personenkreis gehört haben.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung aus einer privaten Rentenversicherung allein reicht ebenso wie der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Förderberechtigung nicht aus. In diesem Fall kann die unmittelbare Förderberechtigung über eine zusätzliche Erwerbstätigkeit bestehen oder erlangt werden.

Berufseinsteigerbonus
Insbesondere auch bei jungen Menschen ist eine deutliche Ausweitung des Umfangs der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge erforderlich. Doch je früher man mit dem Sparen beginnt, desto höher fällt die spätere Rente aus, selbst wenn nur kleine Beträge gespart werden. In diesem Fall wird besonders vom Zinseszinseffekt profitiert. Deshalb wollte der Gesetzgeber einen besonderen Anreiz setzen, frühzeitig mit dem Altersvorsorgesparen zu beginnen. Alle unmittelbar Förderberechtigten, die noch nicht 25 Jahre alt sind, sollen einmalig eine um 200 € erhöhte Grundzulage erhalten. Dieser Aufschlag auf die Grundzulage wird oft auch als Berufseinsteiger-Bonus bezeichnet. Er wird jedoch unabhängig von einer Berufsausbildung gezahlt.

Die erhöhte Grundzulage muss nicht eigens beantragt werden. Die Zahlung erfolgt automatisch für das erste Beitragsjahr ab dem Jahr 2008, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person zu Beginn dieses Beitragsjahres noch nicht 25 Jahre alt war. Wann der Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle.

Berufseinsteiger-Bonus Aber Achtung: Wird weniger als der erforderliche Mindesteigenbeitrag auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt, wird die Zulage gekürzt! Das bedeutet: Auch die Erhöhung der Grundzulage fällt entsprechend niedriger aus. Da die erhöhte Grundzulage nur einmal gezahlt wird, besteht hier keine Nachholmöglichkeit in einem späteren Jahr.

Verbesserte Entnahmemöglichkeit
Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen kann für die folgende wohnungswirtschaftliche Verwendung steuerunschädlich entnommen werden:

bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung,
zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung,
für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft,
für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.
Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags besteht, anders als im bisherigen Recht, nicht mehr.

Wohnungswirtschaftliche Verwendung Es ist auch eine mehrmalige Entnahme zulässig, wenn sie jedes Mal für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung erfolgt. Ebenso möglich ist die Entnahme aus mehreren Altersvorsorgeverträgen für dieselbe wohnungswirtschaftliche Verwendung.

Entnommen werden können entweder bis zu 75 % oder 100 % des geförderten Altersvorsorgevermögens.

Es dürfen jedoch nicht mehr als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten inklusive der Anschaffungsnebenkosten (z. B. Notargebühren, Grunderwerbsteuer) und der Anschaffungskosten für das dazugehörige Grundstück entnommen werden.

Achtung: Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Altersvorsorgeverträge gilt die bisherige Mindestentnahmegrenze von 10 000 € noch bis Ende 2009.

Die Entnahme muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden.

Definition
Begünstigte Wohnung
Als begünstigte Wohnung gilt:

eine Wohnung in einem eigenen Haus (dies kann auch ein Mehrfamilienhaus sein),
eine eigene Eigentumswohnung,
eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder
ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht.
Die Wohnung muss vom Steuerpflichtigen selbst genutzt werden. Sie muss in Deutschland liegen und mit dem Beginn der Selbstnutzung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellen. Nicht begünstigt sind somit Ferien- oder Wochenendwohnungen.

Begünstigte Wohnung Der Steuerpflichtige muss nicht Alleineigentümer oder Alleinnutzer der Wohnung sein.

Unmittelbare Anschaffung oder Herstellung
Die Entnahme muss in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung der Wohnung erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn

innerhalb von einem Monat vor der Beantragung der Entnahme und
bis zu zwölf Monate nach der Auszahlung des Altersvorsorgekapitals
entsprechende Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung entstanden sind.

Entschuldung
Für die Ablösung eines Darlehens, das für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommen wurde, kann zu Beginn der Auszahlungsphase gefördertes Altersvorsorgevermögen aus dem Altersvorsorgevertrag steuerunschädlich entnommen werden. Der Beginn der Auszahlungsphase ergibt sich aus den Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags. Er muss zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr des Förderberechtigten liegen. Wurde im Vertrag kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, gilt automatisch das 67. Lebensjahr als Beginn der Auszahlungsphase.

Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft
Wer eine Genossenschaftswohnung beziehen will, muss normalerweise Genosse werden und mindestens einen Geschäftsanteil an der Genossenschaft erwerben. Für den Erwerb dieser Pflichtanteile kann gefördertes Altersvorsorgevermögen steuerunschädlich aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen werden.

Neue Riester-Produkte
Mit dem Eigenheimrentengesetz wurden zwei weitere Formen von förderfähigen Altersvorsorgeverträgen eingeführt. Es können jetzt auch der Erwerb von weiteren Genossenschaftsanteilen für die Altersvorsorge und Darlehensverträge für selbstgenutztes Wohneigentum gefördert werden.

Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile
Nicht jeder kann und möchte eine eigene Wohnimmobilie erwerben. Das Wohnen in einer Genossenschaftswohnung kann eine gute Alternative dazu sein. Wohnungsgenossenschaften wollen ihren Mitgliedern dauerhaft gute, bezahlbare Wohnungen zur Verfügung stellen. Sie bieten eine eigentumsähnliche Sicherheit, die z. B. eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters ausschließt.

Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde deshalb eine weitere Form eines förderfähigen Altersvorsorgevertrags eingeführt. Wer eine Genossenschaftswohnung selbst nutzt, kann weitere Geschäftsanteile an der Genossenschaft kaufen. Für den Kauf dieser weiteren Geschäftsanteile erhalten Riester-Förderberechtigte staatliche Förderung. Es gelten dabei die gleichen Bedingungen wie unter Punkt 3 beschrieben. Im Alter (frühestens mit Beginn des 60. Lebensjahres) wird dann als Altersvorsorge

das monatliche Nutzungsentgelt für die Genossenschaftswohnung lebenslang vermindert oder es wird eine zeitlich befristete Nutzungsentgeltminderung gewährt, der spätestens mit dem 85. Lebensjahr eine Rentenzahlung bis ans Lebensende folgt.
Zinsen werden in diesem Fall nicht an den Sparer ausgezahlt. Stattdessen werden diese in den Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile investiert.

Darlehensverträge
Seit dem 1. November 2008 gibt es auch zertifizierte Darlehensverträge. Für sie gelten nur drei Zertifizierungskriterien:

Das Darlehen darf allein für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung oder für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung verwendet werden.

Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Jahre verteilt werden, wenn sie nicht als Prozentsatz von den Beiträgen/Tilgungsleistungen abgezogen werden.
Die Darlehenstilgung muss bis spätestens zum 68. Lebensjahr des Darlehensnehmers vorgesehen sein.

Es gibt drei mögliche Formen:

Reiner Darlehensvertrag

Der Vertrag wird unmittelbar bei Aufnahme eines Darlehens abgeschlossen. Ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich.

Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption

Nach einem Ansparvorgang sind die Entnahme des Angesparten und eine Darlehensaufnahme möglich. Ein typisches Beispiel für diese Form ist ein Bausparvertrag.

Vorfinanzierungsdarlehen

Eine Kombination aus einem tilgungsfreien Darlehen und einem Sparvertrag. Bei Vertragsabschluss muss unwiderruflich vereinbart werden, dass das Angesparte zur späteren Darlehenstilgung verwendet wird. Es besteht auch die Möglichkeit, das Vorfinanzierungsdarlehen durch einen Bausparvertrag abzulösen. Das Vorfinanzierungsdarlehen wird dann durch das im Rahmen des Bausparvertrags angesparte Kapital und das Bauspardarlehen getilgt. All dies muss in einem einheitlichen Vertrag geregelt werden.

Tilgungsförderung
Tilgungsleistungen werden als Altersvorsorgebeiträge wie unter Punkt 3 beschrieben gefördert, wenn die Tilgungsleistungen auf einen eigenen zertifizierten Darlehensvertrag gezahlt werden. Die Förderung erfolgt aber nur, wenn das Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung oder für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung nach dem 31. Dezember 2007 verwendet wird.

Die Altersvorsorgezulage reduziert damit unmittelbar die Darlehensschuld. Eine Förderung der Darlehenszinsen, Kosten und Gebühren erfolgt nicht.

Anders als bei der Entnahme kommt es bei der Tilgungsförderung nicht auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung an, sondern darauf, dass diese nach dem 31. Dezember 2007 liegt. Das bedeutet, ein für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenes Darlehen kann später auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Darlehensvertrages umgeschuldet werden. Es kommt dabei nicht darauf an, dass es sich bei dem ursprünglichen Darlehen um ein zertifiziertes Produkt handelt. Auch mehrfache Umschuldungen sind in diesen Fällen möglich.

Wichtig: Wollen Ehepartner die volle Förderung in Anspruch nehmen, muss jeder Ehepartner einen eigenen Darlehensvertrag abschließen. Der Abschluss eines gemeinsamen Darlehensvertrages ist hierfür nicht möglich.

Nachgelagerte Besteuerung
In der Ansparphase werden die Beiträge zu Riester-Produkten steuerfrei gestellt. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital wird dafür in einem sogenannten Wohnförderkonto erfasst. Es erfolgt somit keine Besteuerung eines fiktiven Mietvorteils, sondern nur der tatsächlich geförderte Betrag ist Grundlage für die Besteuerung. In dem Wohnförderkonto werden der Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen eingestellt und addiert. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase am Ende eines jeden Jahres um 2 % erhöht. In der Auszahlungsphase erfolgt keine zweiprozentige Erhöhung mehr. Dadurch weiß der Förderberechtigte bereits zu Beginn der Auszahlungsphase genau, welcher Betrag jährlich besteuert wird. Ob der Einzelne dann tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt von vielen Faktoren ab. Zudem ist meistens der individuelle Steuersatz im Alter erheblich geringer als in der Erwerbsphase.

Wohnförderkonto Der Förderberechtigte kann jederzeit den Stand des Wohnförderkontos verringern, indem er einen entsprechenden Betrag auf einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgesparvertrag einzahlt. Der Betrag wird dann vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos abgezogen. Das bedeutet, der zu besteuernde Betrag aus dem Wohnförderkonto fällt später geringer aus. Dafür wird aber die Rente aus diesem Betrag später voll steuerpflichtig. Der auf den Sparvertrag eingezahlte Betrag wird nicht noch ein weiteres Mal gefördert.

Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der aktuelle Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Diesen Teilbetrag muss der Förderberechtigte dann jedes Jahr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Dieser Teilbetrag wird dann Jahr für Jahr dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet. Ob der Förderberechtigte tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt, wie bereits ausgeführt, von vielen Faktoren ab.

Beispiel:

Hans Bauer wurde am 5. Februar 1970 geboren. Mit seinem Anbieter hat er vertraglich vereinbart, dass die Auszahlungsphase für seinen zertifizierten Darlehensvertrag am 1. Februar 2035 beginnt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Stand des Wohnförderkontos letztmalig um 2 % erhöht und beträgt dann 30 600 €. Da er im Jahr 2055 85 Jahre alt wird, wird dieser Betrag durch 21 geteilt (Anzahl der Jahre von 2035 – einschließlich – bis 2055). Besteuert werden also bis zu seinem 85. Lebensjahr jährlich 1/21 von 30 600 €, also lediglich 1 457,14 €.

Stirbt der Förderberechtigte vor seinem 85. Lebensjahr, muss der noch nicht besteuerte Betrag des Wohnförderkontos in der letzten Steuererklärung des Verstorbenen angegeben werden.

Alternativ zu der schrittweisen jährlichen Erfassung des im Wohnförderkonto eingestellten Betrages kann der Förderberechtigte auch den Antrag auf eine Einmalbesteuerung stellen. Dann werden in dem Jahr, in dem die Auszahlungsphase beginnt, 70 % des aktuellen Standes des Wohnförderkontos dem zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Beim Tod des Förderberechtigten erfolgt in diesem Fall keine weitere steuerliche Erfassung.

Aufgabe der Selbstnutzung
Gibt der Förderberechtigte die Selbstnutzung der begünstigten Wohnung nicht nur vorübergehend auf, erfolgt eine unmittelbare Besteuerung des Stands des Wohnförderkontos. Nicht nur vorübergehend heißt in der Regel, dass die Aufgabe der Selbstnutzung nicht länger als ein Jahr anhält. Anders als bei den Riester-Sparverträgen erfolgt hier nur die steuerliche Erfassung des in das Wohnförderkonto eingestellten Betrages und keine Rückforderung der Zulagen und gewährten Steuervorteile.

Hinweis: Da es sich bei der Aufgabe der Selbstnutzung um eine sogenannte schädliche Verwendung handelt, werden die Vorteile bei der Einmalbesteuerung zu Beginn der Auszahlungsphase (Ansatz von 70 %) nicht gewährt. Der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag ist ohne Abschlag dem zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen hinzuzurechnen.

Zu einer unmittelbaren Besteuerung wird es aber in den wenigsten Fällen kommen, da es eine Fülle von Ausnahmeregelungen gibt, die eine steuerschädliche Verwendung nicht eintreten lassen:

Reinvestition in eine begünstigte Wohnung

Ein Betrag, der dem Stand des Wohnförderkontos entspricht, wird in eine neue begünstigte Wohnung (vgl. 6.1) investiert. Das kann auch ein Dauerwohnrecht in einem Seniorenwohnheim sein. Die Reinvestition muss innerhalb von einem Jahr vor der Aufgabe der Selbstnutzung der bisher begünstigten Wohnung oder innerhalb von vier Jahren danach erfolgen.

Einzahlung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag

Ein Betrag, der dem Stand des Wohnförderkontos entspricht, wird in einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgesparvertrag eingezahlt. Die Einzahlung muss innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe der Selbstnutzung der begünstigten Wohnung erfolgen.

Bei Tod: Weitere Selbstnutzung des Ehepartners

Die Ehepartner haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt und waren unbeschränkt steuerpflichtig. Der überlebende Ehepartner wird innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung und nutzt sie selbst.

Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehepartner durch richterliche Entscheidung
Aufgabe der Selbstnutzung für die Dauer eines beruflich bedingten Umzugs

Der Förderberechtigte nutzt die begünstigte Wohnung wegen eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst. Er will aber die Wohnung spätestens mit seinem 67. Lebensjahr wieder selbst nutzen. Die Nachweise dafür sendet er an die Zulagenstelle. Vermietet er die Wohnung oder überlässt er sie unentgeltlich einer anderen Person, muss er das Nutzungsrecht auf die Zeit bis zur Wiederaufnahme seiner Selbstnutzung befristen.

Der bei Aufgabe der Selbstnutzung unmittelbar zu besteuernde Betrag hängt in der Auszahlungsphase davon ab, ob der Förderberechtigte sich für die jährliche Besteuerung oder für die Einmalbesteuerung entschieden hat.

Bei der schrittweisen Besteuerung wird der Stand des Wohnförderkontos jährlich um den Betrag reduziert, der bereits für die Einkommensteuerberechnung berücksichtigt wurde. Bei einer dauerhaften Aufgabe der Selbstnutzung wird also nur noch der Betrag besteuert, der in den Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase noch nicht zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wurde.

Beispiel:

Hans Bauer wurde am 5. Februar 1970 geboren. Mit seinem Anbieter hat er vertraglich vereinbart, dass die Auszahlungsphase für seinen zertifizierten Darlehensvertrag am 1. Februar 2035 beginnt. Die Zulagenstelle hat ihm mitgeteilt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase sein Wohnförderkonto einen Stand von 30 600 € hatte und bis zu seinem 85. Lebensjahr somit jährlich 1 457,14 € als zu versteuerndes Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Beispiel oben). Im Jahr 2037 gibt er die Selbstnutzung seiner begünstigten Wohnung endgültig auf, ohne dass er eine der oben genannten Ausnahmeregelungen erfüllt. Der Stand des Wohnförderkontos beträgt im Jahr 2037 nur noch 27 685,72 €, da bereits zweimal 1 457,14 € der Besteuerung zugrunde gelegt wurden und deshalb vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos abzuziehen sind. Es werden somit 27 685,72 € für das Jahr 2037 zu seinem zu versteuernden Einkommen dazugerechnet.

Hat der Steuerpflichtige zu Beginn der Auszahlungsphase die Einmalbesteuerung gewählt, hängt der noch zu besteuernde Betrag davon ab, wann der Steuerpflichtige die Selbstnutzung endgültig aufgibt. Gibt er sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Beginn der Auszahlungsphase auf, sind im Jahr der Aufgabe 45 % des Betrags, der zu Beginn der Auszahlungsphase im Wohnförderkonto eingestellt war, dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Bei Aufgabe in den nachfolgenden zehn Jahren ist der bisher bei der Einmalbesteuerung noch nicht einbezogene Betrag von 30 % des Wohnförderkontos steuerlich zu berücksichtigen. Beim Tod des Förderberechtigten nach der Einmalbesteuerung oder ab dem 20. Jahr nach der Einmalbesteuerung erfolgt keine Nachversteuerung mehr.

Strengere Zweckbindung der Wohnungsbauprämie
Bisher konnte ein Wohnungsbauprämien-Berechtigter nach Ablauf von sieben Jahren nach dem Vertragsabschluss frei über das Bausparguthaben und die Wohnungsbauprämien verfügen. Für ab 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge wird eine Wohnungsbauprämie grundsätzlich nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung gezahlt.

Achtung: Bei der Wohnungsbauprämie ist der Begriff „wohnungswirtschaftliche Verwendung“ anders definiert als bei der Wohn-Riester-Förderung. Bei der Wohnungsbauprämie zählen z. B. auch Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnimmobilie dazu.

Ist der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht 25 Jahre alt, gilt eine Ausnahmeregelung. Bei einer Verfügung ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung, die frühestens sieben Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgt, kann er dennoch für die letzten sieben Sparjahre die Wohnungsbauprämie erhalten. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch nur ein einziges Mal nutzbar! Auch in sozialen Härtefällen bleibt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie bei nicht wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparguthabens für die letzten sieben Sparjahre bestehen. Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn

der Bausparer oder dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder der Bausparer nach Vertragsabschluss mindestens ein Jahr lang ununterbrochen arbeitslos war und diese Arbeitslosigkeit bei der vorzeitigen Verfügung noch bestand.
Für bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossene Verträge, für die bis zum 31. Dezember 2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde, ändert sich nichts. Die Erhöhung der Bausparsumme bei diesen Altverträgen gilt aber als eigener Vertrag. Das bedeutet: Für diesen Erhöhungsteil gilt dann auch die neue wohnungswirtschaftliche Zweckbindung.

Fazit
Das Eigenheimrentengesetz ergänzt das bestehende Angebot an steuerlich begünstigten Altersvorsorgemodellen und setzt neue Anreize für das Altersvorsorgesparen. Für die Bürgerinnen und Bürger wird die Angebotspalette von steuerlich gleichermaßen geförderten Vorsorgeprodukten, aus denen sie das individuell passende Angebot auswählen können, deutlich breiter.

Quelle: mit freundlicher Genehmigung
E-Mail: buergerreferat@bmf.bund.de
Web: www.bundesfinanzministerium.de